mittel- und Betäubungsmittelverordnung sicherstellen will. Die Regelung von § 12 HBV passt deshalb thematisch nicht so recht in den Verordnungskontext und sie dient – wie aus dem letzten Satz der Erläuterung zu schliessen ist – wohl eher dem Ausgleich der Interessen der konkurrierenden Apotheken und Drogerien als dem Gesundheitsschutz der Kundschaft. Gemäss § 12 Abs. 3 HBV ist es nämlich einer Apotheke, welche keine Drogistin und keinen Drogisten beschäftigt, nicht verwehrt, Drogerieartikel zu verkaufen.