Demgegenüber soll dies in Bezug auf das Drogeriesortiment und namentlich den Chemikalienbereich nicht der Fall sein. Trifft dies im Einzelfall tatsächlich zu, kann zwar die Gesundheit der Kundschaft beeinträchtigt werden, d.h., es ist die Gesundheitsvorsorge betroffen, nicht aber das Heilmittel- und Betäubungsmittelwesen, dessen Vollzug die Heil- 2018 Gesundheitsrecht 479