Sie darf sich aber dennoch als Apotheke mit Drogerieartikeln bezeichnen. Eine übergangsrechtliche Regelung findet sich in § 31. Diese Grundsätze wurden in Absprache mit den beiden betroffenen Verbänden erstellt." Mit dieser Erläuterung wird anerkannt, dass ein Apotheker oder eine Apothekerin im Heilmittelbereich und wohl auch im Betäubungsmittelbereich über Kompetenzen verfügt, die es erlauben, einen Drogisten oder eine Drogistin fachgerecht zu ersetzen. Demgegenüber soll dies in Bezug auf das Drogeriesortiment und namentlich den Chemikalienbereich nicht der Fall sein.