Damit stellt sich die Frage, was für Konsequenzen in Bezug auf das erforderliche Fachpersonal daraus gezogen werden müssen. Den Heilmittelbereich einer Drogerie (Abgabekategorie D) kann die verantwortliche Apothekerin beziehungsweise der verantwortliche Apotheker fachlich vollständig abdecken. Dagegen fehlt in Bezug auf das übliche Drogeriesortiment das Knowhow insbesondere im Chemikalienbereich. Damit dieser Bereich fachlich auch abgedeckt ist, muss bei einer Kombination Apotheke/Drogerie eine Drogistin beziehungsweise ein Drogist, die oder der die Voraussetzungen zur Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung erfüllt, zu mindestens 50 % angestellt sein.