3 Wird die in Absatz 1 genannte Bedingung nicht erfüllt, kann sich die Apotheke als 'Apotheke mit Drogerieartikeln' bezeichnen." Gemäss § 1 HBV, welcher den Geltungsbereich der Verordnung regelt, sollen die Bestimmungen der HBV den Vollzug der eidgenössischen Heilmittel- und Betäubungsmittelgesetzgebung regeln, insbesondere den Umgang mit Heilmitteln, die Bewilligungsvoraussetzungen für die Abgabe von Heilmitteln und die Aufsicht über den Verkehr mit Heilmitteln und Betäubungsmitteln.