Eine Auskündigung als "Apotheke und Drogerie" sei nicht zu verbieten, denn sie sei nicht irreführend und schon gar nicht die Gesundheit der potentiellen Kundschaft gefährdend, da ein Apotheker oder eine Apothekerin alles Gesundheitsrelevante ebenso gut oder gar besser könne als ein Drogist oder eine Drogistin. 2.2 Zur Kombination von Apotheke und Drogerie bestimmt § 12 HBV folgendes: "§ 12 Apotheke und Drogerie 1 Wird einer Apotheke eine Drogerie angegliedert und will sie als solche bezeichnet werden, muss eine Drogistin oder ein Drogist, die oder der die Voraussetzungen zur Erteilung einer Berufsaus-