Was die Rüge der fehlerhaften Adressierung der Verfügung beziehungsweise der unterlassenen Beiladung der Aktiengesellschaft anbelangt, ist festzuhalten, dass die für die verantwortliche Leitungsperson und die AG bestimmte und an deren gemeinsamen Anwalt gesandte angefochtene Verfügung zwar mit "T. Apotheke AG" überschrieben ist, obschon die korrekte und vollständige Firmenbezeichnung der Aktiengesellschaft gemäss Handelsregistereintrag "T. Apotheke & Drogerie AG" lautet. Aus der verkürzten Bezeichnung ist der Aktiengesellschaft aber kein Nachteil erwachsen, war doch für sie ohne weiteres klar, wer gemeint war.