sondern dass sie als verantwortliche Leitungsperson auch dafür zu sorgen hatte, dass der Betrieb beziehungsweise die Aktiengesellschaft das Verbot einhält (vgl. Schreiben des Departements DGS an Rechtsanwalt A. vom …). Insofern wurde die Aktiengesellschaft in der Gestaltungsfreiheit ihrer Auskündigungen eingeschränkt, womit sie durch die Verfügung zweifellos in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen, mithin beschwert und zur Anfechtung der Verfügung befugt ist (§ 42 VRPG). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist daher auf die Beschwerde der T. Apotheke & Drogerie AG einzutreten.