Wie die Betriebsbewilligung selbst sind auch nachträgliche Auflagen und Weisungen auf die gesamtverantwortliche Leitungsperson und den bezeichneten Betrieb oder die Organisation auszustellen, auch wenn die Adressierung für beide an die Leitungsperson und nicht zusätzlich separat an den Verwaltungsrat der AG erfolgt. In diesem Sinn hat das Departement zwar gegenüber der gesamtverantwortlichen Leitungsperson S. W. verfügt, aus der gewählten Formulierung geht aber unmissverständlich hervor, dass damit nicht nur ihr persönlich die Verwendung des Zusatzes "Drogerie" in Auskündigungen verboten werden sollte, 2018 Gesundheitsrecht 475