zuständig (§ 2 VBOB). Gesuchstellende Person um Bewilligungserteilung an Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen inklusive Stellvertretung gemäss den §§ 25 und 27 GesG ist die gesamtverantwortliche Leitungsperson einer Apotheke oder Drogerie (§ 3 Abs. 3 VBOB). Die Gesuchstellung hat immer im Einzelfall und persönlich zu erfolgen (§ 3 Abs. 4 VBOB). Die Betriebsbewilligung wird auf die gesamtverantwortliche Leitungsperson und auf den bezeichneten Betrieb oder die Organisation ausgestellt. Bei verschiedenen Betriebsstandorten sind separate Bewilligungen notwendig (§ 34 Abs. 1 VBOB). Das Departement Gesundheit und Soziales kommuniziert aber immer mit der gesamtverantwortlichen