1. Formelles Rechtsanwalt A. rügt namens der T. Apotheke & Drogerie AG, dass diese von der Vorinstanz nicht beigeladen worden sei und dass ihr vor dem Erlass der Verfügung vom 16. Januar 2017 das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, die T. Apotheke & Drogerie AG sei von der angefochtenen Verfügung beziehungsweise von der getroffenen Anordnung nicht direkt betroffen, dementsprechend nicht beizuladen, nicht anzuhören und auch nicht beschwerdebefugt.