Eintretensvoraussetzungen, die das Bundesrecht für das Verbandsbeschwerderecht aufstellt, gelten unter Vorbehalt der Zulassung von kantonalen und regionalen Organisationen sinngemäss ebenfalls für das kantonale Verfahren (§ 4 Abs. 6 BauG). Art. 12 NHG schränkt das Verbandsbeschwerderecht für gesamtschweizerische Organisationen ein. Dieses steht den Organisationen nur offen, soweit der angefochtene Entscheid die Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG betrifft (BGE 139 II 271, Erw. 3), wobei die Aufzählung der Bundesaufgaben in Art. 2 NHG nicht abschliessend ist. Das Bundes-