Das Tragen der Dienstwaffe zum privaten Wohnort und die Aufbewahrung ausserhalb des Arbeitskantons sei denn auch durch einen Entscheid des Polizeikommandanten gutgeheissen worden und werde durch die Kantonspolizei Aargau toleriert. Gemäss den vorstehenden allgemeinen Ausführungen bleibt für die vorliegend fragliche Dienstwaffe und deren sichere Aufbewahrung (insbesondere ausserhalb des Herrschaftsbereichs des Ehepartners) somit grundsätzlich weiterhin die Polizeibehörde des Kantons X zuständig. Die Dienstwaffe der beschwerdeführenden Person ist somit – wie (…) verlangt – von der angeordneten Aufbewahrungsauflage auszunehmen.