Zwar ist es nachvollziehbar, dass die Fachstelle SIWAS versuchte, mit dem Einbezug der Polizeiwaffe dem Sicherheitsfaktor vorliegend umfassend Rechnung zu tragen. Wie die Fachstelle SIWAS selber (...) zutreffend feststellt, erfolgte deren Beschaffung jedoch nicht nach der Waffengesetzgebung, sondern beruht auf den Bestimmungen und Reglementen der Kantonspolizei X (…). Das Tragen der Dienstwaffe zum privaten Wohnort und die Aufbewahrung ausserhalb des Arbeitskantons sei denn auch durch einen Entscheid des Polizeikommandanten gutgeheissen worden und werde durch die Kantonspolizei Aargau toleriert.