Nach dem Gesagten ist die Beschwerde (…) auch insoweit abzuweisen, als damit verlangt wird, die streitgegenständliche Auflage als solche wegen fehlender gesetzlicher Grundlage beziehungsweise wegen fehlendem Anordnungsgrund aufzuheben. 4.3.2 Ist nach den vorstehenden Ausführungen die verfügte Aufbewahrungsauflage als grundsätzlich rechtmässig einzustufen, verhält es sich indessen anders, soweit in die betreffende Auflage auch die Dienstwaffe der beschwerdeführenden Person einbezogen wird. Zwar ist es nachvollziehbar, dass die Fachstelle SIWAS versuchte, mit dem Einbezug der Polizeiwaffe dem Sicherheitsfaktor vorliegend umfassend Rechnung zu tragen.