Überdies entspricht die angeordnete Waffenaufbewahrung offenbar auch den bisherigen Verhältnissen, gibt die beschwerdeführende Person doch selber an, ihre Waffen schon heute in einem mit Zahlenschloss versehenen Waffenschrank aufzubewahren, um Unberechtigten einen Zugriff auf die Waffen zu verunmöglichen (…). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde (…) auch insoweit abzuweisen, als damit verlangt wird, die streitgegenständliche Auflage als solche wegen fehlender gesetzlicher Grundlage beziehungsweise wegen fehlendem Anordnungsgrund aufzuheben.