Dementsprechend lässt es sich rechtlich nicht beanstanden, wenn von der beschwerdeführenden Person als Angehörige einer Kantonspolizei verlangt wird, innerhalb des gemeinsamen Haushalts für eine sichere und vor allem zugriffsfreie Waffenaufbewahrung zu sorgen. Die im angefochtenen Entscheid enthaltene Anordnung, sämtliche Waffen der beschwerdeführenden Person in einem abschliessbaren Waffenschrank aufzubewahren, sowie die ergänzende Verpflichtung, dafür besorgt zu sein, dass der Ehepartner zu diesem Waffenschrank keinen Zugriff habe, vermag der Anforderung an eine erforderliche Massnahme somit zu genügen. Gemäss der Fachstelle