strebte Ziel (vorübergehend sollen keine Waffen in den Herrschaftsbereich des Ehepartners der beschwerdeführenden Person gelangen) auch mit einer milderen Massnahme erreichen. Dementsprechend lässt es sich rechtlich nicht beanstanden, wenn von der beschwerdeführenden Person als Angehörige einer Kantonspolizei verlangt wird, innerhalb des gemeinsamen Haushalts für eine sichere und vor allem zugriffsfreie Waffenaufbewahrung zu sorgen.