Gemäss einem neuen Entscheid vom 12. Juni 2017 betreffend eine analoge Wohn- sowie Gefährdungssituation erachtete es das Verwaltungsgericht sogar als angemessen, die Auflage zu erteilen, dass keine Waffen im gemeinsamen Haushalt aufbewahrt werden dürfen und dem Lebenspartner zudem der Zugriff zu verwehren sei. Aufgrund der besonderen Situation im vorliegenden Fall erachtet der Regierungsrat eine Waffenaufbewahrung ausserhalb des gemeinsamen Haushalts vorliegend jedoch als nicht zwingend erforderlich, wird der beschwerdeführenden Person doch gerade keine von ihr selber ausgehende Gefährdung der Sicherheit vorgeworfen und lässt sich das mit dem Verbot ange-