Aus Sicht der gefährdeten Sicherheit erweist sich eine derartige Aufbewahrungsauflage somit als das geeignete Mittel. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt allerdings, dass die zu treffenden Anordnungen stets auch auf das erforderliche Mass beschränkt bleiben. Gemäss einem neuen Entscheid vom 12. Juni 2017 betreffend eine analoge Wohn- sowie Gefährdungssituation erachtete es das Verwaltungsgericht sogar als angemessen, die Auflage zu erteilen, dass keine Waffen im gemeinsamen Haushalt aufbewahrt werden dürfen und dem Lebenspartner zudem der Zugriff zu verwehren sei.