kannte Gefährdungspotenzial auch nicht – wie behauptet – einfach auf diesen und seine Waffen eingrenzen. Die sehr grosse persönliche und räumliche Nähe zum Ehepartner macht es vielmehr notwendig, dass auch die Waffen der beschwerdeführenden Person, und zwar grundsätzlich sämtliche, möglichst aus dessen unmittelbaren Herrschaftsbereich entfernt werden. Mit einer die Waffenaufbewahrung betreffenden Auflage kann dies zweifellos für alle Betroffenen am einfachsten gewährleistet werden. Aus Sicht der gefährdeten Sicherheit erweist sich eine derartige Aufbewahrungsauflage somit als das geeignete Mittel.