Dies gilt insbesondere, da das Gewaltpotential des Ehepartners aufgrund der nicht durchgeführten psychiatrischen Begutachtung bisher nicht abschliessend geklärt werden konnte. (…) Angesichts der bestehenden Lebens- und Wohngemeinschaft lässt sich das beim Ehepartner der beschwerdeführenden Person er- 380 Verwaltungsbehörden 2017