renden Person ansonsten gar nicht erteilt werden können. Zwar haben sich bei der beschwerdeführenden Person selber keine Hinderungsgründe für den Waffenbesitz feststellen lassen. Entgegen der Meinung der beschwerdeführenden Person hat aufgrund der nach wie vor in Frage stehenden Waffenbesitzfähigkeit des Ehepartners (…) jedoch ein ausreichender Anlass für eine die öffentliche und persönliche Sicherheit gewährleistende Anordnung bestanden. Dies gilt insbesondere, da das Gewaltpotential des Ehepartners aufgrund der nicht durchgeführten psychiatrischen Begutachtung bisher nicht abschliessend geklärt werden konnte.