Während über die Aufbewahrung von Waffen der aargauischen Polizeibehörden im Kanton Aargau die hierfür zuständige Stelle der aargauischen Polizeibehörden zu entscheiden hat, bleibt hinsichtlich der Aufbewahrung von Waffen auswärtiger Polizeibehörden im Kanton Aargau grundsätzlich die jeweilige ausserkantonale Polizeibehörde zuständig. Demgemäss ist für die in einem konkreten Fall zu regelnde Waffenaufbewahrung jeweils bei der betreffenden ausserkantonalen Polizeibehörde der Antrag zu stellen, über die Aufbewahrung der ausserkantonalen Polizeiwaffe zu befinden.