Grundsätzlich sind für den Polizeibereich jedoch die diesbezüglichen Spezialbestimmungen anwendbar, wodurch das Waffengesetz keine Geltung erlangt, es sei denn, das Polizeirecht verweise ausdrücklich darauf. Für die im vorliegenden Verfahren interessierende Frage der Waffenaufbewahrung hat dies zur Konsequenz, dass zwischen den privaten Waffen sowie den Waffen als Bestandteile der persönlichen Ausrüstung der Polizeiangehörigen (kurz: den polizeilichen Waffen) zu unterscheiden ist. So sind je nach Rechtsnatur der betroffenen Waffen verschiedene Zuständigkeiten und Verfahren zu berücksichtigen.