Dieser Vorbehalt bedeutet allerdings nicht, dass das Waffengesetz auf Angehörige der Polizeibehörden überhaupt keine Wirkung haben könnte. Vielmehr soll das Waffengesetz gemäss der bundesrätlichen Botschaft zum Waffengesetz vom 24. Januar 1996 für Angehörige der Polizeibehörden Anwendung finden, sofern es sich um eine Waffenverwendung zu privaten Zwecken handelt (vgl. BBl 1996 I S. 1057). Grundsätzlich sind für den Polizeibereich jedoch die diesbezüglichen Spezialbestimmungen anwendbar, wodurch das Waffengesetz keine Geltung erlangt, es sei denn, das Polizeirecht verweise ausdrücklich darauf.