genommen bleiben grundsätzlich die in Art. 2 WG vorbehaltenen Bereiche. So sind gemäss Art. 2 Abs. 1 WG insbesondere die Polizeibehörden ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Waffengesetzes ausgeschlossen. Als Polizeibehörden sind alle Organe, welche durch Gesetz mit der Erfüllung polizeilicher Aufgaben betraut sind, zu verstehen (Kantons- und Stadtpolizei, Bahnpolizei usw.). Dieser Vorbehalt bedeutet allerdings nicht, dass das Waffengesetz auf Angehörige der Polizeibehörden überhaupt keine Wirkung haben könnte.