dem Zugriff unberechtigter Dritter geschützt sind: Damit sind für Waffenbesitzende mit Kindern im Haushalt beziehungsweise in einer Wohngemeinschaft oder mit psychisch angeschlagenen Hausgenossinnen und –genossen andere und strengere Sorgfaltsmassstäbe anzuwenden als für alleine lebende Personen in einem Einzelhaushalt ohne nähere persönliche Beziehungen. Jede Konstellation ist somit als Einzelfall zu beurteilen, so dass auch individuell über Art und Mass der erforderlichen Sorgfalt zu entscheiden ist (STEFAN MIORI, Waffenrecht in der Praxis der Strafverfolgung; in: Sicherheit & Recht, 1/2017, Ziffer II. 3.8). 4.2.3 Von den vorbeschriebenen waffenrechtlichen Regelungen aus-