47 Abs. 1 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition, Waffenverordnung, WV, vom 2. Juli 2008). Im Falle der Erteilung einer Ausnahmebewilligung für verbotene Waffen kann die Bewilligungsbehörde überdies ausdrücklich Auflagen machen, so auch bezüglich der Aufbewahrung; dies folgt aus der Kontrollbestimmung gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a WG. All diese Bestimmungen widerspiegeln den in Art. 1 Abs. 1 WG formulierten Zweck der Bekämpfung des Waffenmissbrauchs. Dementsprechend ist auch der Besitz Regelungsgegenstand des Gesetzes (Art. 1 Abs. 2 WG in der seit 12. Dezember 2008 geltenden Fassung). Dabei spielt die Regelung zur sorgfältigen Aufbewahrung eine zentrale Rolle.