Der Gesetzgeber hat allerdings davon abgesehen, das erforderliche Mass der Sorgfalt allgemein zu definieren oder Vorkehrungen zu nennen, mit welchen die beiden genannten gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen sind. Eine eigentliche rechtsatzmässige Spezifizierung besteht denn auch nur für Seriefeuerwaffen und für zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen, deren Verschlüsse getrennt von der übrigen Waffe verschlossen aufzubewahren sind (Art. 47 Abs. 1 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition, Waffenverordnung, WV, vom 2. Juli 2008).