4.2.2 Mit Art. 26 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 hat der Gesetzgeber ausdrücklich Sorgfaltspflichten für Waffenbesitzende statuiert. Demgemäss sind Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen (Abs. 1). Der Gesetzgeber hat allerdings davon abgesehen, das erforderliche Mass der Sorgfalt allgemein zu definieren oder Vorkehrungen zu nennen, mit welchen die beiden genannten gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen sind.