Das konkrete Waffenerwerbsgesuch bildet diesbezüglich nur den auslösenden Anlass. Dies bringt mit sich, dass im Rahmen der konkret nachgesuchten Bewilligung dieselben Umstände auch für weitere Waffen berücksichtigt werden können, die bei früheren Waffenerwerben noch nicht bekannt waren beziehungsweise in ihrer grundsätzlichen Bedeutung für den Waffenbesitz noch nicht berücksichtigt wurden. Eine entsprechende Ausweitung der angeordneten Nebenbestimmungen ist somit nicht nur möglich, sondern je nach Umständen geradezu zwingend. (…) 4. Konkrete Auflage betreffend Waffenaufbewahrung (…) 2017 Waffenrecht 377