Auf diese Weise dient die Verbindung einer Verfügung mit einer Nebenbestimmung dem Verhältnismässigkeitsprinzip: Eine Bewilligung wird nicht verweigert, sondern es wird stattdessen die mildere Massnahme – Erteilung einer Bewilligung in Verbindung mit einer Nebenbestimmung – angeordnet, sofern dies das Gesetzmässigkeitsprinzip zulässt (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N. 906 f.). Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Person lässt sich die Bewilligung zum konkret nachgesuchten Waffenerwerb nicht nur mit fortwirkenden Nebenbestimmungen verbinden.