dabei können etwa Auflagen betreffend Waffenaufbewahrung auch auf bereits im Besitz der gesuchstellenden Person stehende Waffen ausgeweitet werden. - Bei Gefährdungssituationen im nahen räumlichen und/oder persönlichen Umfeld der gesuchstellenden Person sind soweit möglich mildere Sicherungsmassnahmen als eine Waffenaufbewahrung ausserhalb des betroffenen Umfelds anzuordnen. - Polizeiliche Waffen bleiben von rein waffenrechtlichen Anordnungen ausgenommen.