2017 Waffenrecht 375 V. Waffenrecht 80 Art. 2 Abs. 1, 8 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 29 Abs. 1 lit. a WG Waffenerwerbsschein; Verknüpfung mit einer Auflage betreffend Waffenaufbewahrung - Waffenerwerbsscheine lassen sich grundsätzlich mit Auflagen oder anderen Nebenbestimmungen verknüpfen; dabei können etwa Aufla- gen betreffend Waffenaufbewahrung auch auf bereits im Besitz der gesuchstellenden Person stehende Waffen ausgeweitet werden. - Bei Gefährdungssituationen im nahen räumlichen und/oder persönli- chen Umfeld der gesuchstellenden Person sind soweit möglich mil- dere Sicherungsmassnahmen als eine Waffenaufbewahrung ausser- halb des betroffenen Umfelds anzuordnen. - Polizeiliche Waffen bleiben von rein waffenrechtlichen Anordnungen ausgenommen. Insbesondere über die Aufbewahrung von polizeili- chen Waffen befindet alleine die gemäss Polizeirecht jeweils zustän- dige Polizeibehörde, d.h. hinsichtlich Waffen auswärtiger Polizeibe- hörden im Kanton Aargau die zuständige ausserkantonale Polizeibe- hörde. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 16. August 2017 i.S. S.S.-B. gegen die Verfügung der Fachstelle SIWAS der Kantonspolizei Aargau (RRB Nr. 2017-000840). Aus den Erwägungen 3. Waffenerwerbsschein und Nebenbestimmungen (…) 3.2 Zulässigkeit von Nebenbestimmungen Aufgrund der vorstehend dargelegten Rechtsnatur des Waffen- erwerbsscheins ist entgegen der Meinung der beschwerdeführenden Person auch von keiner Bedingungs- und Auflagenfeindlichkeit der 376 Verwaltungsbehörden 2017 zugrundeliegenden polizeilichen Bewilligung auszugehen. Vielmehr dienen derartige Nebenbestimmungen dazu, die durch eine Verfü- gung begründeten verwaltungsrechtlichen Pflichten und Rechte ent- sprechend den konkreten Umständen auszugestalten, um den Beson- derheiten des Einzelfalls besser gerecht zu werden. Eine bedeutende Rolle spielen die Nebenbestimmungen somit insbesondere bei der Erteilung von Bewilligungen. Nebenbestimmungen sind gerechtfer- tigt, falls die Bewilligung verweigert werden könnte, wenn sie ohne Auflagen oder Bedingungen erlassen werden müsste. Auf diese Weise dient die Verbindung einer Verfügung mit einer Nebenbestim- mung dem Verhältnismässigkeitsprinzip: Eine Bewilligung wird nicht verweigert, sondern es wird stattdessen die mildere Massnahme – Erteilung einer Bewilligung in Verbindung mit einer Nebenbestim- mung – angeordnet, sofern dies das Gesetzmässigkeitsprinzip zulässt (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N. 906 f.). Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Person lässt sich die Bewilligung zum konkret nachgesuchten Waffenerwerb nicht nur mit fortwirkenden Nebenbestimmungen verbinden. Erge- ben sich bei der Prüfung des konkreten Waffenerwerbsgesuchs Um- stände, die einen entsprechenden Anordnungsbedarf auch für wei- tere, bereits im Besitz der gesuchstellenden Person stehende Waffen begründen, lassen sich die vorgesehenen Nebenbestimmungen auch auf diese Waffen ausweiten. Das konkrete Waffenerwerbsgesuch bil- det diesbezüglich nur den auslösenden Anlass. Dies bringt mit sich, dass im Rahmen der konkret nachgesuchten Bewilligung dieselben Umstände auch für weitere Waffen berücksichtigt werden können, die bei früheren Waffenerwerben noch nicht bekannt waren bezie- hungsweise in ihrer grundsätzlichen Bedeutung für den Waffenbesitz noch nicht berücksichtigt wurden. Eine entsprechende Ausweitung der angeordneten Nebenbestimmungen ist somit nicht nur möglich, sondern je nach Umständen geradezu zwingend. (…) 4. Konkrete Auflage betreffend Waffenaufbewahrung (…) 2017 Waffenrecht 377 4.2.2 Mit Art. 26 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 hat der Ge- setzgeber ausdrücklich Sorgfaltspflichten für Waffenbesitzende sta- tuiert. Demgemäss sind Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schüt- zen (Abs. 1). Der Gesetzgeber hat allerdings davon abgesehen, das erforderliche Mass der Sorgfalt allgemein zu definieren oder Vorkeh- rungen zu nennen, mit welchen die beiden genannten gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen sind. Eine eigentliche rechtsatzmässige Spezifizierung besteht denn auch nur für Seriefeuerwaffen und für zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen, deren Verschlüsse getrennt von der übrigen Waffe verschlossen aufzube- wahren sind (Art. 47 Abs. 1 der Verordnung über Waffen, Waffen- zubehör und Munition, Waffenverordnung, WV, vom 2. Juli 2008). Im Falle der Erteilung einer Ausnahmebewilligung für verbotene Waffen kann die Bewilligungsbehörde überdies ausdrücklich Aufla- gen machen, so auch bezüglich der Aufbewahrung; dies folgt aus der Kontrollbestimmung gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a WG. All diese Bestimmungen widerspiegeln den in Art. 1 Abs. 1 WG formulierten Zweck der Bekämpfung des Waffenmissbrauchs. Dementsprechend ist auch der Besitz Regelungsgegenstand des Gesetzes (Art. 1 Abs. 2 WG in der seit 12. Dezember 2008 geltenden Fassung). Dabei spielt die Regelung zur sorgfältigen Aufbewahrung eine zentrale Rolle. Eine unsorgfältige und gesetzeswidrige Aufbewahrung erleichtert den Übergang von der legalen zur illegalen Waffe. Aufbewahrungs- mängel tangieren insbesondere die waffenrechtlichen Erwerbs- voraussetzungen nach Art. 8 ff. WG. Dies legt nahe, den Auf- bewahrungspflichten eine nicht bloss marginale Bedeutung, sondern ein besonderes Gewicht einzuräumen (BGE 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014, Erw. 3.3.2). Waffenbesitzende haben demzufolge grundsätzlich abhängig von ihrer persönlichen Wohn- und Beziehungssituation sowie den konkreten örtlichen Gegebenheiten sicherzustellen, dass ihre Waffen in Relation zu ihrer konkreten Situation sicher aufbewahrt und vor 378 Verwaltungsbehörden 2017 dem Zugriff unberechtigter Dritter geschützt sind: Damit sind für Waffenbesitzende mit Kindern im Haushalt beziehungsweise in einer Wohngemeinschaft oder mit psychisch angeschlagenen Hausgenos- sinnen und –genossen andere und strengere Sorgfaltsmassstäbe anzu- wenden als für alleine lebende Personen in einem Einzelhaushalt ohne nähere persönliche Beziehungen. Jede Konstellation ist somit als Einzelfall zu beurteilen, so dass auch individuell über Art und Mass der erforderlichen Sorgfalt zu entscheiden ist (STEFAN MIORI, Waffenrecht in der Praxis der Strafverfolgung; in: Sicherheit & Recht, 1/2017, Ziffer II. 3.8). 4.2.3 Von den vorbeschriebenen waffenrechtlichen Regelungen aus- genommen bleiben grundsätzlich die in Art. 2 WG vorbehaltenen Be- reiche. So sind gemäss Art. 2 Abs. 1 WG insbesondere die Polizeibe- hörden ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Waffengesetzes ausgeschlossen. Als Polizeibehörden sind alle Organe, welche durch Gesetz mit der Erfüllung polizeilicher Aufgaben betraut sind, zu ver- stehen (Kantons- und Stadtpolizei, Bahnpolizei usw.). Dieser Vorbe- halt bedeutet allerdings nicht, dass das Waffengesetz auf Angehörige der Polizeibehörden überhaupt keine Wirkung haben könnte. Viel- mehr soll das Waffengesetz gemäss der bundesrätlichen Botschaft zum Waffengesetz vom 24. Januar 1996 für Angehörige der Polizeibehörden Anwendung finden, sofern es sich um eine Waffen- verwendung zu privaten Zwecken handelt (vgl. BBl 1996 I S. 1057). Grundsätzlich sind für den Polizeibereich jedoch die diesbezüglichen Spezialbestimmungen anwendbar, wodurch das Waffengesetz keine Geltung erlangt, es sei denn, das Polizeirecht verweise ausdrücklich darauf. Für die im vorliegenden Verfahren interessierende Frage der Waffenaufbewahrung hat dies zur Konsequenz, dass zwischen den privaten Waffen sowie den Waffen als Bestandteile der persönlichen Ausrüstung der Polizeiangehörigen (kurz: den polizeilichen Waffen) zu unterscheiden ist. So sind je nach Rechtsnatur der betroffenen Waffen verschiedene Zuständigkeiten und Verfahren zu berücksich- tigen. Während der Entscheid über die Aufbewahrung von Waffen im Geltungsbereich des Waffengesetzes im Kanton Aargau in den Zu- 2017 Waffenrecht 379 ständigkeitsbereich des aargauischen Polizeikommandos fällt, ist ab- weichend hievon in Bezug auf polizeiliche Waffen abzuklären, ob es sich um Waffen aargauischer oder auswärtiger Polizeibehörden han- delt. Während über die Aufbewahrung von Waffen der aargauischen Polizeibehörden im Kanton Aargau die hierfür zuständige Stelle der aargauischen Polizeibehörden zu entscheiden hat, bleibt hinsichtlich der Aufbewahrung von Waffen auswärtiger Polizeibehörden im Kan- ton Aargau grundsätzlich die jeweilige ausserkantonale Polizeibe- hörde zuständig. Demgemäss ist für die in einem konkreten Fall zu regelnde Waffenaufbewahrung jeweils bei der betreffenden ausser- kantonalen Polizeibehörde der Antrag zu stellen, über die Aufbewah- rung der ausserkantonalen Polizeiwaffe zu befinden. 4.3 Konkrete Beurteilung 4.3.1 Gemäss den vorstehenden Ausführungen zu den rechtlich zulässigen Aufbewahrungsauflagen ist es der Fachstelle Sicherheits- dienste Waffen und Sprengmittel (SIWAS) als Bewilligungsbehörde grundsätzlich zugestanden, im Rahmen der von ihr beurteilten Waffenerwerbsbewilligung auch über entsprechende Nebenbestim- mungen zu befinden. Die von ihr vorliegend vorgenommene Ver- knüpfung zwischen der erteilten Waffenerwerbsbewilligung und der zusätzlich angeordneten Aufbewahrungsauflage erweist sich auch als sachlich kohärent, hätte die nachgesuchte Bewilligung aufgrund der vorliegenden Gefährdungssituation im Haushalt der beschwerdefüh- renden Person ansonsten gar nicht erteilt werden können. Zwar ha- ben sich bei der beschwerdeführenden Person selber keine Hinde- rungsgründe für den Waffenbesitz feststellen lassen. Entgegen der Meinung der beschwerdeführenden Person hat aufgrund der nach wie vor in Frage stehenden Waffenbesitzfähigkeit des Ehepartners (…) jedoch ein ausreichender Anlass für eine die öffentliche und persön- liche Sicherheit gewährleistende Anordnung bestanden. Dies gilt ins- besondere, da das Gewaltpotential des Ehepartners aufgrund der nicht durchgeführten psychiatrischen Begutachtung bisher nicht ab- schliessend geklärt werden konnte. (…) Angesichts der bestehenden Lebens- und Wohngemeinschaft lässt sich das beim Ehepartner der beschwerdeführenden Person er- 380 Verwaltungsbehörden 2017 kannte Gefährdungspotenzial auch nicht – wie behauptet – einfach auf diesen und seine Waffen eingrenzen. Die sehr grosse persönliche und räumliche Nähe zum Ehepartner macht es vielmehr notwendig, dass auch die Waffen der beschwerdeführenden Person, und zwar grundsätzlich sämtliche, möglichst aus dessen unmittelbaren Herr- schaftsbereich entfernt werden. Mit einer die Waffenaufbewahrung betreffenden Auflage kann dies zweifellos für alle Betroffenen am einfachsten gewährleistet werden. Aus Sicht der gefährdeten Sicher- heit erweist sich eine derartige Aufbewahrungsauflage somit als das geeignete Mittel. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt allerdings, dass die zu treffenden Anordnungen stets auch auf das er- forderliche Mass beschränkt bleiben. Gemäss einem neuen Entscheid vom 12. Juni 2017 betreffend eine analoge Wohn- sowie Ge- fährdungssituation erachtete es das Verwaltungsgericht sogar als an- gemessen, die Auflage zu erteilen, dass keine Waffen im gemeinsa- men Haushalt aufbewahrt werden dürfen und dem Lebenspartner zu- dem der Zugriff zu verwehren sei. Aufgrund der besonderen Situa- tion im vorliegenden Fall erachtet der Regierungsrat eine Waffenauf- bewahrung ausserhalb des gemeinsamen Haushalts vorliegend je- doch als nicht zwingend erforderlich, wird der beschwerdeführenden Person doch gerade keine von ihr selber ausgehende Gefährdung der Sicherheit vorgeworfen und lässt sich das mit dem Verbot ange- strebte Ziel (vorübergehend sollen keine Waffen in den Herr- schaftsbereich des Ehepartners der beschwerdeführenden Person ge- langen) auch mit einer milderen Massnahme erreichen. Dementspre- chend lässt es sich rechtlich nicht beanstanden, wenn von der be- schwerdeführenden Person als Angehörige einer Kantonspolizei ver- langt wird, innerhalb des gemeinsamen Haushalts für eine sichere und vor allem zugriffsfreie Waffenaufbewahrung zu sorgen. Die im angefochtenen Entscheid enthaltene Anordnung, sämtliche Waffen der beschwerdeführenden Person in einem abschliessbaren Waffen- schrank aufzubewahren, sowie die ergänzende Verpflichtung, dafür besorgt zu sein, dass der Ehepartner zu diesem Waffenschrank keinen Zugriff habe, vermag der Anforderung an eine erforderliche Mass- nahme somit zu genügen. Gemäss der Fachstelle SIWAS ist eine si- chere Aufbewahrung von Waffen letztlich auch nur in einem ab- 2017 Waffenrecht 381 schliessbaren Schrank möglich. Insbesondere Waffenschränke eignen sich nämlich besonders gut als Diebstahlsschutz und zum Schutz vor dem unbefugten Zugriff durch Drittpersonen, insbesondere auch in Bezug auf Mitbewohnerinnen und Mitbewohner im selben Haushalt (…). Überdies entspricht die angeordnete Waffenaufbewahrung of- fenbar auch den bisherigen Verhältnissen, gibt die beschwerdefüh- rende Person doch selber an, ihre Waffen schon heute in einem mit Zahlenschloss versehenen Waffenschrank aufzubewahren, um Unbe- rechtigten einen Zugriff auf die Waffen zu verunmöglichen (…). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde (…) auch insoweit ab- zuweisen, als damit verlangt wird, die streitgegenständliche Auflage als solche wegen fehlender gesetzlicher Grundlage beziehungsweise wegen fehlendem Anordnungsgrund aufzuheben. 4.3.2 Ist nach den vorstehenden Ausführungen die verfügte Auf- bewahrungsauflage als grundsätzlich rechtmässig einzustufen, ver- hält es sich indessen anders, soweit in die betreffende Auflage auch die Dienstwaffe der beschwerdeführenden Person einbezogen wird. Zwar ist es nachvollziehbar, dass die Fachstelle SIWAS versuchte, mit dem Einbezug der Polizeiwaffe dem Sicherheitsfaktor vorliegend umfassend Rechnung zu tragen. Wie die Fachstelle SIWAS selber (...) zutreffend feststellt, erfolgte deren Beschaffung jedoch nicht nach der Waffengesetzgebung, sondern beruht auf den Bestimmun- gen und Reglementen der Kantonspolizei X (…). Das Tragen der Dienstwaffe zum privaten Wohnort und die Aufbewahrung aus- serhalb des Arbeitskantons sei denn auch durch einen Entscheid des Polizeikommandanten gutgeheissen worden und werde durch die Kantonspolizei Aargau toleriert. Gemäss den vorstehenden allgemei- nen Ausführungen bleibt für die vorliegend fragliche Dienstwaffe und deren sichere Aufbewahrung (insbesondere ausserhalb des Herr- schaftsbereichs des Ehepartners) somit grundsätzlich weiterhin die Polizeibehörde des Kantons X zuständig. Die Dienstwaffe der be- schwerdeführenden Person ist somit – wie (…) verlangt – von der angeordneten Aufbewahrungsauflage auszunehmen. Gleichzeitig ist beim Polizeikommando des Kantons X jedoch der Antrag zu stellen, 382 Verwaltungsbehörden 2017 über eine der vorliegenden Situation angemessene Aufbewahrung der ausserkantonalen Polizeiwaffe zu befinden. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde (…) insoweit gut- zuheissen, als die Dienstwaffe aus der streitgegenständlichen Auflage herausgelöst und der Entscheid über eine der vorliegenden Situation angemessene Aufbewahrung der hierfür zuständigen Kantonspolizei X überlassen wird. (…) 2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 383 VI. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 81 Gewässerraum Festlegung und Inanspruchnahme des Gewässerraums (Bauen im Gewäs- serraum) stellt eine Bundesaufgabe dar, gesamtkantonalen Organsiatio- nen steht daher das Beschwerderecht offen. Aus dem Entscheid des Regierungsrats i.S. Verein W. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligun- gen)/Gemeinderats S. (RRB Nr. 2016-001029). Aus den Erwägungen 1. Legitimation (…) 1.2 Gesamtkantonale Organisationen können Einwendungen und Beschwerden erheben, wenn es um Anordnungen im Bereich des Na- tur- und Heimatschutzes, um Entscheide über die Errichtung und Än- derung von Bauten und Anlagen, für die eine Umweltverträglich- keitsprüfung erforderlich ist, oder um entsprechende planerische Festsetzungen geht (§ 4 Abs. 3 BauG). Eintretensvoraussetzungen, die das Bundesrecht für das Verbandsbeschwerderecht aufstellt, gel- ten unter Vorbehalt der Zulassung von kantonalen und regionalen Or- ganisationen sinngemäss ebenfalls für das kantonale Verfahren (§ 4 Abs. 6 BauG). Art. 12 NHG schränkt das Verbandsbeschwerderecht für ge- samtschweizerische Organisationen ein. Dieses steht den Organi- sationen nur offen, soweit der angefochtene Entscheid die Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG betrifft (BGE 139 II 271, Erw. 3), wobei die Aufzählung der Bundesaufgaben in Art. 2 NHG nicht abschliessend ist. Das Bundes-