3 und 4); im Rahmen der Interessenabwägung für eine Ausnahmebewilligung darf dagegen das Vorhandensein von Lüftungsfenstern auf der lärmabgewandten Seite durchaus berücksichtigt werden (Erw. 4.6 a.E.). 392 Verwaltungsbehörden 2017 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer gegen die gestützt auf Art. 31 Abs. 2 LSV erteilte Ausnahmebewilligung erhobenen Argumente als nicht stichhaltig. (…)