Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Berücksichtigung dieses letztgenannten Kriteriums nicht rechtsfehlerhaft. Die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unzulässige sog. "Lüftungsfensterpraxis" darf einzig nicht dazu führen, dass eine Ausnahmesituation im Sinne von Art. 31 Abs. 2 LSV verneint beziehungsweise eine Baubewilligung ohne Vornahme einer Interessenabwägung erteilt wird, wenn die Lärmimmissionsgrenzwerte an wenigstens einem zur Lüftung geeigneten Fenster jedes lärmempfindlichen Raumes eingehalten sind (vgl. den zitierten BGE 1C_139/2015 vom 16. März 2016, Erw. 3 und 4);