damit wurde der raumplanungsrechtlich geforderten Siedlungsverdichtung Rechnung getragen. Ebenso haben sie zu Recht die lärmrechtlichen Schutzanliegen weniger schwer gewichtet, nachdem die nächtlichen Immissionsgrenzwerte nur knapp um 1 dB(A) überschritten werden und es sich bei den betroffenen lärmempfindlichen Räumen der Häuser A und B1 um Wohn-/Esszimmer handelt, die zumindest in der Regel nicht als Schlafräume verwendet werden; zudem kann wegen des Vorhandenseins von dem Lärm abgewandten Lüftungsfenstern gleichwohl ein angenehmes Wohnklima geschaffen werden.