Im Lichte dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt sich die erteilte lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung nicht beanstanden. Zu Recht haben die kantonalen Fachstellen und der Gemeinderat S. dem Umstand, dass das im fraglichen Quartier noch vorhandene unüberbaute Bauland mit der geplanten, eine überdurchschnittliche Ausnützung aufweisenden Überbauung haushälterisch genutzt werden soll, ein hohes Gewicht beigemessen; damit wurde der raumplanungsrechtlich geforderten Siedlungsverdichtung Rechnung getragen.