auch wenn die Immissionsgrenzwerte unwesentlich überschritten sind, sofern deren Einhaltung nicht in städtebaulich befriedigender Weise erreicht und mittels Lüftungsfenstern an der lärmabgewandten Seiten und allfälligen weiteren Massnahmen ein angemessener Wohnkomfort sichergestellt werden kann." Im Lichte dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt sich die erteilte lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung nicht beanstanden.