Zudem habe das aargauische Verwaltungsgericht die sog. Lüftungsfensterpraxis als bundesrechtswidrig beurteilt; da dieses unzulässige Kriterium in die Interessensabwägung eingeflossen sei, liege ein qualifizierter Fehler in der Ermessensbetätigung und damit ein Rechtsfehler vor. 3.4.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung das Interesse an der Schliessung einer Baulücke nicht einfach apodiktisch als nicht rechtserheblich bei der gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV vorzunehmenden Interessenabwägung bezeichnet. Vielmehr hat es in seiner jüngsten Rechtsprechung (Urteil 1C_139/2015 vom 16. März 2016, Erw.