dem Bauvorhaben eine Baulücke geschlossen werden könne; in der Interessenabwägung berücksichtigte sie zudem den Umstand, dass alle von der Immissionsgrenzwertüberschreitung betroffenen Räume über dem Lärm abgewandte Fenster belüftet werden könnten (vgl. Zustimmungsentscheid …). Der Beschwerdeführer wendet hiegegen ein, dass das Interesse an der Schliessung einer Baulücke nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als rechtserheblich im Sinne von Art. 31 Abs. 2 LSV gelte. Zudem habe das aargauische Verwaltungsgericht die sog. Lüftungsfensterpraxis als bundesrechtswidrig beurteilt;