Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass die Vorinstanzen zu Recht die Möglichkeiten von gestalterischen oder baulichen Massnahmen zur Einhaltung der Strassenlärmimmissionsgrenzwerte nach Art. 31 Abs. 1 LSV verneint beziehungsweise das Vorliegen einer lärmschutzrechtlichen Ausnahmesituation im Sinne von Art. 31 Abs. 2 LSV bejaht haben. 3.4 3.4.1 Zu prüfen ist somit, ob an der Errichtung der 6 Häuser ein überwiegendes Interesse besteht, welches die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV rechtfertigt. Die Abteilung für Baubewilligungen