…) und bei den dortigen Fenstern die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten sind (vgl. Aussenlärm-Prüfbericht vom 17. Juli 2015). Ungeeignet erscheint desgleichen das Anbringen von Giebeldächern, weil dadurch lediglich Lärmminderungen für die oberen, von der Immissionsgrenzwertüberschreitung nicht betroffenen Stockwerke der beiden Häuser erzielt werden könnten. Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass die Vorinstanzen zu Recht die Möglichkeiten von gestalterischen oder baulichen Massnahmen zur Einhaltung der Strassenlärmimmissionsgrenzwerte nach Art. 31 Abs. 1 LSV verneint beziehungsweise das Vorliegen einer lärmschutzrechtlichen Ausnahmesituation im Sinne von Art.