massgebend für die Bestimmung der Hauptwohnseite sind vielmehr Grösse und Bedeutung der Fenster und der Fläche der betreffenden Räume (vgl. § 26 BauV). Hinzu kommt als Weiteres, dass sowohl beim Haus A als auch beim Haus B1 auf der Ebene mit den Fenstern, bei denen der nächtliche Immissionsgrenzwert für Strassenlärm überschritten ist, jeweils faktisch – nebst dem Treppenhaus und einem Reduit – nur ein einziger offener, als "Wohnen/ Essen/Küche" bezeichneter Raum vorgesehen ist (vgl. Plan …); insofern ist eine Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite gar nicht möglich.