2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 389 Reduktion der Lärmimmissionen erzielt werden kann. Aus dem Umstand, dass bei einigen Nachbarbauten die Dachfirste von West nach Ost verlaufen, lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf die Lage der Hauptwohnseite dieser Bauten schliessen; massgebend für die Bestimmung der Hauptwohnseite sind vielmehr Grösse und Bedeutung der Fenster und der Fläche der betreffenden Räume (vgl. § 26 BauV).