damit bestreitet, dass im vorliegenden Fall eine lärmoptimierte Ausrichtung der geplanten Gebäude beziehungsweise baugestalterische Massnahmen zur Verminderung der Lärmimmissionen ohne weiteres möglich seien, ist ihm nicht beizupflichten. Zu Recht weist die Abteilung für Umwelt BVU in ihrer Stellungnahme vom 21. April 2016 darauf hin, dass einerseits die Hanglage die Ausrichtung der Gebäude massgeblich beeinflusst, dass sich andererseits der Aspektwinkel (d.h. der Winkel, der die vom Lärmempfangspunkt aus sichtbaren Abschnitte der Lärmquelle erfasst) durch Abdrehen der Gebäudekörper nicht derart reduzieren lässt, dass eine wahrnehmbare