immerhin dürften die für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erforderlichen überwiegenden Interessen nur zurückhaltend angenommen werden und deren Annahme dürfe in keinem unlösbaren Widerspruch zu Sinn und Zweck des Gesetzes stehen. An dieser regierungsrätlichen Rechtsprechung, die vom Verwaltungsgericht geschützt wurde (vgl. VGE vom 23. Januar 2014 i.S. Stadtrat B.), ist festzuhalten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers darf deshalb Art. 31 Abs. 2 LSV nicht die Anwendung versagt werden. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen einer lärmschutzrechtlichen Ausnahmesituation im Sinne von Art. 31 Abs. 2 LSV