auseinandergesetzt. Er kam dabei im Wesentlichen zum Schluss, dass einerseits Art. 22 Abs. 2 USG auch ohne explizite Ermächtigung Raum für ausführendes bundesrätliches Verordnungsrecht lasse, dass andererseits die Gesetzesgenese – namentlich die Gesetzesänderung vom 21. Dezember 1995 – klar darauf hindeute, dass die bereits seit 1986 bestehende Ausnahmebewilligungsmöglichkeit von Art. 31 Abs. 2 LSV vom Gesetzestext noch gedeckt sei; immerhin dürften die für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erforderlichen überwiegenden Interessen nur zurückhaltend angenommen werden und deren Annahme dürfe in keinem unlösbaren Widerspruch zu Sinn und Zweck des Gesetzes stehen.