fehlender ausdrücklicher Ermächtigung in Art. 22 USG kompetent war, die Ausnahmebewilligungsmöglichkeit von Art. 31 Abs. 2 LSV zu statuieren. In einem publizierten Entscheid vom 13. Februar 2013 i.S. Stadtrat B. (vgl. AGVE 2014 S. 442 ff., Erw. 6) hat sich der Regierungsrat im Rahmen einer inzidenten Normenkontrolle ausgiebig mit der Frage der Gesetzeskonformität von Art. 31 Abs. 2 LSV auseinandergesetzt.